Unser Leistungsspektrum

Kfz-Schäden und Bewertung

Techn. Gutachten

LKW-Bergungs- und Abschleppwesen

Havarieschäden

Brandschäden

Überprüfung im Bereich der Arbeitssicherheit

Zertifizierungen nach AltfahrzeugV und EfbV.

Als Geschädigter steht Ihnen das Recht zu, einen neutralen, unparteiischen Sachverständigen

mit der Erstellung eines Schadensgutachtens zu beauftragen.

 

Bitte beachten Sie aber auch, dass es auf dem Markt der Sachverständigen, insbesondere im Kfz-Bereich "Mitbewerber" gibt, die hierzu nicht über die erforderliche Fach- und Sachkunde verfügen.

 

Wodurch unterscheidet sich der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige von anderen Sachverständigen?

Der öffentlich bestellten Sachverständigen wird nach § 36 der Gewerbeordnung bestellt.

Er wird darauf vereidigt, sein Gutachten und sonstigen Aufgaben umfangreich, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich zu erbringen, und er ist befugt, bundesweit tätig zu werden.

Eine öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen wird nur dann vorgenommen, wenn zuvor die besondere Sachkunde des Sachverständigen nachgewiesen wurde und keine Bedenken gegen seine persönliche Integrität bestehen.

Er ist in Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstattung heranzuziehen (§ 404 Abs. 2 ZPO, § 73 Abs. 2 StPO).

Auch ist der Sachverständige gesetzlich verpflichtet, die verlangten Gutachten zu erstatten (§ 407 Abs. 1 ZPO, § 75 Abs. 1 StPO). Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unterliegt einem umfangreichen Pflichtenkatalog, dessen Einhaltung von der Bestellungskörperschaft überprüft wird. Insbesondere unterliegt der Sachverständige einer strikten gesetzlich geregelten Schweigepflicht (§ 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB).

Die Bezeichnung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen genießt besonderen gesetzlichen Bezeichnungsschutz (§ 132 a Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Die öffentliche Bestellung erfolgt regelmäßig befristet, meist auf fünf Jahre. Eine Verlängerung der öffentlichen Bestellung hängt unter anderem davon ab, dass der Sachverständige sein Wissen durch Weiterbildung auf dem erforderlichen, hohen Kenntnisstand hält.

 

Fazit: Der öffentlich bestellte und vereidigter Sachverständiger gewährleistet aufgrund der regelmäßigen Überprüfung der Bestellungskörperschaft, seiner Fach- und Sachkunde ein Gutachten, welches umfangreich, nachvollziehbar, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich erbracht wurde.

 

Sie erreichen uns von Montag – Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr,

sowie Samstag von 8.00 bis 12.00 Uhr nach telefonischer Vereinbarung!

 

Sachverständigenbüro Lutz

Bofsheimer Straße 5

D–74749 Rosenberg


Telefon: 06295/929235
Fax:       06295/929236
Mobil:    0171/2705188
E-mail:  eg-lutz@t-online.de

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Hinweis:

Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls entstehen Ihnen keine Kosten. Die Leistungen des Gutachters wie auch die des Fachanwalts werden bei einem Haftpflichtschaden von der Versicherung des Unfallverursachers im Rahmen deren Eintrittspflicht getragen.

Achtung:

"Kfz-Sachverständiger" kann sich jeder nennen, da der Titel ist nicht gesetzlich geschützt. Fragen Sie daher immer nach der Qualifikation des "Sachverständigen" in Form der Zulassung (IHK/HWK).

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